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Optionsgeschäft

Bedingtes Termingeschäft. Beim Optionsgeschäft hat der Käufer einer Option das Recht, jedoch nicht die Pflicht, einen Gegenstand (z. B. Aktie, Devisen) innerhalb einer bestimmten Frist (amerikan. Optionstyp) oder zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt (europ. Optionstyp) vom Verkäufer der Option (Stillhalter) zum vereinbarten Kurs (Basispreis) zu kaufen (Kaufoption, Call) oder zu verkaufen (Verkaufsoption, Put). Für dieses Recht muss der Optionskäufer dem Optionsverkäufer den Optionspreis, der auch Optionsprämie genannt wird, entrichten.


Inhalt des Optionsgeschäfts ist der Erwerb oder die Veräusserung des Rechts, eine bestimmte Anzahl von Wertpapieren einer bestimmten, zum Aktienhandel zugelassenen Aktienart (Optionspapiere) jederzeit während der Laufzeit der Option zu einem im voraus vereinbarten Preis (Basispreis) entweder vom Kontrahenten (Stillhalter) zu kaufen oder an ihn zu verkaufen. Für dieses Recht hat der Käufer bei Abschluss des Optionsgeschäfts den Optionspreis (Prämie) zu zahlen. Gehandelt werden Kauf- und Verkaufsoptionen. Der Käufer einer Kaufoption erwirbt das Recht, jederzeit während der Laufzeit der Option vom Stillhalter die den Gegenstand des Geschäfts bildenden Aktien zu dem vereinbarten Basispreis zu kaufen. Er wird in der Regel von diesem Recht Gebrauch machen, wenn der Kurs der Aktien innerhalb der Laufzeit der Option steigt. Bleibt er gleich oder fällt er, wird die Option nicht ausgeübt; allerdings ist dann der Optionspreis verloren. Der Verkäufer einer Kaufoption (Stillhalter in Stücken) muss während der Optionszeit auf Verlangen des Käufers die Aktien zu dem vereinbarten Basispreis liefern. Da er deshalb die Aktien im Prinzip vorzuhalten hat, erhält er für diese Leistung den Optionspreis. Der Käufer einer Verkaufsoption erwirbt das Recht, bis zur Fälligkeit der Option jederzeit die Aktien an den Stillhalter zu dem vereinbarten Basispreis zu verkaufen. Er rechnet mit fallendem Kurs und wird die Option dann nicht ausüben, wenn der Kurs der Aktien gegenüber dem Basispreis gleichgeblieben oder gestiegen ist. Der Verkäufer einer Verkaufsoption (Stillhalter in Geld) muss bis zum Ende der Optionszeit auf Verlangen des Käufers die Aktien abnehmen; er erhält für die Eingehung seiner Abnahmeverpflichtung den Optionspreis.Das Optionsgeschäft wird also in zwei Phasen abgewickelt. Der erste Teilakt besteht aus dem Abschluß des Optionsvertrages und der Zahlung des Optionspreises. Macht der Optionskäufer von seinem Gestaltungsrecht Gebrauch, kommt es zum eigentlichen Wertpapiergeschäft. Bei der Kaufoption muss der Stillhalter die Aktien liefern und der Käufer den vollen (Basis-)Preis bezahlen. Wenn er, was die Regel sein dürfte, über diesen Betrag nicht verfügt, stellt er seine Verbindlichkeiten durch Abschluss eines Gegengeschäftes glatt. Er veräußert die gekauften Aktien zum (gegenüber dem Basispreis) höheren Tageskurs und begleicht mit dem Erlös seine Zahlungsverpflichtungen aus dem Kaufgeschäft. Die Differenz zwischen dem höheren Verkaufserlös und dem (niedrigeren) Einkaufspreis verbleibt ihm. Einen Gewinn erzielt er allerdings nur, wenn der Differenzbetrag den Optionspreis und die bei der Durchführung des Geschäfts entstehenden Kosten übersteigt.

Permanenter Link Optionsgeschäft - Erstellungsdatum 2021-12-23


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