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Glossar Schweizer Sozialversicherung / Thema

Eintrittsschwelle

Damit eine Person obligatorisch gemäss BVG versichert ist, muss sie bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mindestens 21 330 Franken erzielen . Man bezeichnet diesen Mindestlohn als Eintrittsschwelle. Personen, die diesen Lohn nicht erreichen, sind nicht obligatorisch in der zweiten Säule versichert, Personen, die ihn bei mehreren Arbeitgebern erreichen, können sich freiwillig (in der Regel bei der Auffangeinrichtung) versichern.

Verwandte Begriffe: Auffangeinrichtung

Permanenter Link Eintrittsschwelle - Erstellungsdatum 2020-11-18


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