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Auslieferung

Der Hinterleger von Wertpapieren kann ihre Auslieferung von der Depotbank fordern. Im Falle der Sammelverwahrung kann er verlangen, dass ihm aus dem Sammelbestand Wertpapiere in Höhe des Nennbetrages der für ihn in Verwahrung genommenen Wertpapiere ausgeliefert werden. Bei Wertpapieren ohne Nennbetrag richtet sich die Auslieferungsverpflichtung nach der Stückzahl der in Verwahrung genommenen Wertpapiere.

Permanenter Link Auslieferung - Erstellungsdatum 2020-11-28


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