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Börsenaufsicht

Ständige Überwachung des Börsengeschehens und der Kursfeststellung durch den Börsenvorstand der Börse. Auch: staatliche Börsenbeaufsichtigung nach dem BörsG. Die Aufsicht über die Börsen in Deutschland obliegt den jeweiligen Landesregierungen, die Rechtsaufsicht über die Selbstverwaltung der Börsenorgane beinhaltet. Diese Aufsicht umfasst Auskunfts- und Prüfungsrechte, die durch einen für jede Börse zu bestellenden Staatskommissar ausgeübt werden. Er überwacht den Geschäftsverkehr an der Börse, die Befolgung des Börsenrechts und der Verwaltungsbestimmungen. Die Landesregierung kann spezifische Weisungen an den Staatskommissar erteilen. Er kann an allen Beratungen der Börsenorgane teilnehmen. Die Landesregierungen haben Befugnis, die Börsen zu schließen. Die Bundesregierung hat dazu die Berechtigung, wenn schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft zu erwarten sind. Zusätzlich zu der Überwachung durch den Staatskommissar kann die laufende Aufsicht auch den Industrie- und Handelskammern übertragen werden, die dann an die Weisungen der Landesregierung gebunden sind.

Permanenter Link Börsenaufsicht - Erstellungsdatum 2020-11-28


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