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Einstellung der Kursnotierung

Ausschließen eines Wertpapiers vom amtlichen Handel: nach Zurücknahme der Zulassung durch die Zulassungsstelle; nach Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen der AG; nach einer Verschmelzung für die Aktien der aufgenommenen AG; auf Antrag der AG, wenn die Gründe dazu ausreichen; nach Beendigung der Abwicklung; nach Beendigung eines Umtauschs in Aktien einer anderen AG; bei Schuldverschreibungen 14 Tage vor dem Rückzahlungstermin, bei Wandelanleihen zum Kündigungstermin.

Permanenter Link Einstellung der Kursnotierung - Erstellungsdatum 2020-11-28


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