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Glossar Wirtschaft / Thema

genehmigtes Kapital

Die Satzung kann den Vorstand einer AG ermächtigen, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen. Die Ermächtigung kann auch durch Satzungsänderung erteilt werden. Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit von mindestens 3/4 des vertretenen Grundkapitals. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Grundkapitals, das zum Zeitpunkt der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. Die neuen Aktien sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgegeben werden. Die Satzung kann auch vorsehen, dass die neuen Aktien an Arbeitnehmer der AG ausgegeben werden. Diese Art der Kapitalbeschaffung bietet den Vorteil, dass die AG eine günstige Lage am Kapitalmarkt zügig ausnutzen kann.

Permanenter Link genehmigtes Kapital - Erstellungsdatum 2020-11-28


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