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Gründer der AG

Personen, die die Satzung einer AG in gerichtlicher oder notarieller Verhandlung festgelegt haben und die Aktien übernehmen. Hierzu sind gesetzlich mindestens 5 Personen erforderlich, von denen jeder mindestens 1 Aktie erwerben muss. Die Gründer haben den Aufsichtsrat zu bestellen und eine Prüfungsgesellschaft zur Gründungsprüfung.

Permanenter Link Gründer der AG - Erstellungsdatum 2020-11-28


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