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Insider

Insider ist jener, der aufgrund seiner Tätigkeit oder besonderen Stellung vertrauliche, nicht allgemein zugängliche Informationen über Daten, Zusammenhänge oder Vorhaben eines Unternehmens besitzt. Diese Informationen können Insider zu ihrem eigenen Vorteil durch entsprechende Börsengeschäfte fast ohne Risiko ausnutzen. Wer beispielsweise über eine bevorstehende Wiederaufnahme von Dividendenzahlungen einer Aktiengesellschaft, über erste Umsatz- und Gewinnergebnisse oder größere bevorstehende Transaktionen, Unternehmensaufkäufe, etc. informiert ist, kann durch vorzeitige Käufe oder Verkäufe von Wertpapieren solcher Unternehmen erhebliche Gewinne erzielen oder Verluste vermeiden. Nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ist Insider, wer (a) als Mitglied der Geschäftsführung oder des Aufsichtsorgans oder als persönlich haftender Gesellschafter des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens, (b) aufgrund seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens oder (c) aufgrund seines Berufs, seiner Tätigkeit oder seiner Aufgabe bestimmungsgemäß Kenntnis von einer Insidertatsache hat. Eine Bewertung, die ausschließlich aufgrund öffentlich bekannter Tatsachen erstellt wird, gilt nicht als Insidertatsache, selbst wenn sie den Kurs von Insiderpapieren stark beeinflussen kann. Siehe aus: EG-Insiderrichtlinie, Insidergeschäft

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Permanenter Link Insider - Erstellungsdatum 2020-11-28


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