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Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Eine offene Handelsgesellschaft hat mindestens zwei Gesellschafter. Sie muss in das Handelsregister eingetragen werden. Jeder Gesellschafter haftet persönlich, unmittelbar und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Als Firmenbezeichnung kann eine Personen-, Sach- oder Phantasiefirma bzw. eine Mischfirma gewählt werden. Notwendiger Rechtsformzusatz ist offene Handelsgesellschaft oder OHG. Rechte jedes Gesellschafters u. a.: Information über Geschäftslage, Verzinsung des eingesetzten Kapitals, Privatentnahmen, Anspruch auf Liquidationserlöse. Pflichten des Gesellschafters u. a.: Zahlung der Kapitaleinlage, Haftung, Teilhabe an Verlusten.

Permanenter Link Offene Handelsgesellschaft (OHG) - Erstellungsdatum 2020-11-28


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