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prospektähnliche Bekanntmachung

Genehmigt die Landesregierung die prospektfreie Einführung von Wertpapieren in den Börsenhandel, verlangt die Börsenaufsichtsbehörde in den meisten Fällen die Veröffentlichung einer prospektähnlichen Bekanntmachung, die im Bundesanzeiger und in einem Pflichtblatt jeder beteiligten Börse abzudrucken ist und für die in der Regel folgender Inhalt vorgeschrieben wird: Nennbetrag der zugelassenen Wertpapiere nebst Merkmalen (Betrag, Reihe, Nummern der Stücke), Verzinsung, Tilgung, Kündigung, Art der Sicherstellung, Angaben über die beauftragten Zahlstellen. Die prospektähnliche Bekanntmachung wird nur vom Wertpapieraussteller unterschrieben, im Gegensatz zum Börsenprospekt, der auch von der Bank zu unterzeichnen ist, die den Zulassungsantrag gestellt hat.

Permanenter Link prospektähnliche Bekanntmachung - Erstellungsdatum 2020-11-28


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