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Auflassungsvormerkung

Grundlage bzw. Voraussetzung eines jeden Kaufvertrages ist die Einigung zwischen dem Verkäufer und Käufer über die Eigentumsübertragung an dem zum Verkauf stehenden Objekt. Im Falle eines Immobilienkaufs bzw.

-verkaufs wird diese Einigung als Auflassung bezeichnet. Um die Ansprüche des Käufers auf Übertragung des Eigentums nach vollständiger Kaufpreiszahlung zu sichern, wird nach notarieller Beurkundung bereits die Auflassungsvormerkung vom Amtsgericht im Grundbuch eingetragen.

Permanenter Link Auflassungsvormerkung - Erstellungsdatum 2021-12-23


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