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EG-Insiderrichtlinie, Insider-Begriff

Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13. November 1989 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insider-Geschäfte. Mitgliedstaaten sollten sie bis zum 1. Juni 1992 in nationales Recht umsetzen. Sie definiert als Insider Mitglieder von Vorstand bzw. Management und Aufsichtsrat, Großaktionäre sowie alle Personen, die aufgrund ihrer Arbeit, ihres Berufs oder ihrer Aufgaben zu Insider-Informationen Zugang haben. Danach sind Personen Insider im Rechtssinne, die dem betroffenen Unternehmen zwar nicht angehören, die aber aufgrund ihres Tätigkeitsfeldes Insider-Informationen erhalten. Dazu zählen z. B. Organmitglieder und Bedienstete der Zentralbank, Mitglieder der Regierung und des Parlaments, Personen aus vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung aber auch Journalisten.

Permanenter Link EG-Insiderrichtlinie, Insider-Begriff - Erstellungsdatum 2020-11-28


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