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Bezugsrecht

Recht der Aktionäre, im Zuge einer Kapitalerhöhung ihrer Aktiengesellschaft eine bestimmte Anzahl junger Aktien zu erwerben und dadurch ihren Anteil am Grundkapital konstant zu halten.


Das einem Aktionär zustehende Recht, bei einer Kapitalerhöhung eines Unternehmens mit neuen Aktien bedacht zu werden, und zwar im Verhältnis seines bisherigen Anteils am Grundkapital zur vorgenommenen Erhöhung. Rein rechnerisch ermittelt man das Bezugsrecht nach der Formel: (Kurs der alten Aktie - Bezugskurs der jungen Aktie) : (Bezugsverhältnis + 1).


Bestehende Aktionäre erhalten das Recht, im Zuge einer Kapitalerhöhung eines Unternehmens, die neuen Aktien im Verhältnis zum bisherigen Anteil am Grundkapital zu erwerben. Das Bezugsrecht ist optional. Wer keine jungen Aktien kaufen will, kann das Bezugsrecht auch veräußern. Die Einnahmen aus dem Verkauf der Rechte sollen für die Verwässerung der bestehenden Anteile im Zuge einer Kapitalerhöhung entschädigen.


Recht des Aktionärs, bei der Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft entsprechend seinem bisherigen Anteil berücksichtigt zu werden. Wird das Grundkapital zum Beispiel um ein Drittel erhöht, erhält der Aktionär gegen Zahlung des Bezugspreises eine neue Aktie im Verhältnis 3:1 (zu 3 alten Aktien eine neue Aktie).

Da dadurch sowohl der Wert der Aktie als auch der Wert der Option bzw. des Optionsscheines verändert wird, erfolgt oftmals eine Anpassung von Basispreis oder Bezugsverhältnis. Während der Bezugsfrist von mindestens zwei Wochen können Bezugsrechte auch an der Börse verkauft oder gekauft werden.

Permanenter Link Bezugsrecht - Erstellungsdatum 2021-12-23


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