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Erbbaurecht

Das Erbbaurecht begründet das Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten und zu nutzen. Es stellt ein grundstücksgleiches Recht dar und gibt dem Erbbauberechtigten während der Dauer des Rechts Ansprüche, die einem Eigentümer weitgehend gleichkommen. Das Erbbaurecht ist vererblich und veräußerlich. Es stellt eine Belastung des Grundstückes dar und muss im Grundbuch eingetragen werden. Der wirtschaftliche Vorteil des Erbbaurechtes liegt darin, dass für die Errichtung eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung auf einem Grundstück zunächst nicht der Grundstückskaufpreis bezahlt werden muss, sondern lediglich ein Erbbauzins auf die Dauer des Erbbaurechtes. Das Erbbaurecht ist zeitlich befristet (üblich: 66 oder 99 Jahre). Bei Fristablauf endet die Rechtsstellung des Erbbauberechtigten mit der Folge, dass das Eigentum am Gebäude nunmehr dem Grundstückeigentümer zusteht. Für diesen Fall ist regelmäßig eine Entschädigung des Erbbauberechtigten im Erbbaurechtsvertrag vereinbart.

Permanenter Link Erbbaurecht - Erstellungsdatum 2021-12-23


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