Glossaria.net

Glossar Geschichte / Thema

König (Herrscher)

Herrschertitel.

Der König war der vornehmste Adlige des Reiches, der alle an Würde und Autorität übertraf und die Rechtsordnung garantierte. Er erließ allgemein bindende Gebote und Verbote (Reichsgesetze), war oberster Richter und Heerführer und hatte die Hoheit über die Kirche. Bis zum Wormser Konkordat (1122) konnte der König die hohen Kirchenämter fast nach Gutdünken besetzen. Dies war für ihn wichtig, da seine Berater und Helfer zumeist aus dem Kreis der Erzbischöfe , Bischöfe und Reichsäbte kamen. Als das Papsttum die Besetzung dieser Ämter für sich beanspruchte und zunehmend königskritische Leute bestimmte, musste sich das Königtum neue "Beamte" suchen. Diese Funktion erfüllten die Reichsministerialen. Darüber hinaus verwaltete der König das Reichsgut und übte die Regalien aus. Neben dem Reichsgut und den Regalien gehörten die Abgaben aus den Reichsstädten (Reichssteuer) und Reichsvogteien zu den wichtigen Einnahmequellen des Königtums.

Deutschland war im Mittelalter eine Wahlmonarchie, d.h. der deutsche König wurde von den das Volk vertretenden Fürsten gewählt. Obwohl die Wahlfürsten grundsätzlich frei bestimmen konnten, hatte bis Mitte des 13. Jahrhunderts meist derjenige Bewerber die besten Chancen zur Nachfolge auf den Königsthron, der dem vorangegangenen Herrscher sippenmäßig am nächsten stand. So kam es, dass trotz des freien Wahlrechtes immer wieder Vertreter derselben Familie als König nachfolgten.

Zu den Herrscherfamilien im deutschen Reich, die über mehrere Generationen regierten, gehörten die Ottonen (919-1024), die Salier (1024-1225) und die Staufer (1138-1250/54). Ihnen folgten nach dem Interregnum (ca. 1254-1273) die Dynastien Habsburg, Nassau, Luxemburg-Böhmen und Bayern. Nach dem Untergang der Staufer (1254) änderte sich das Wahlverfahren. Nur noch sieben vornehme Fürsten, die sog. Kurfürsten, wählten fortan den König.

Die Kurfürstenwürde hatte sich im Laufe des 13. Jahrhunderts herausgebildet. Die Wahl des Königs, das Kurrecht (Kürrecht) stand nur den sieben Kurfürsten zu: den drei "rheinischen" Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln sowie den vier weltlichen Fürsten, und zwar dem Pfalzgraf bei Rhein, dem Herzog von Sachsen, dem Markgrafen von Brandenburg und (seit 1289) dem König von Böhmen. In dem umfassenden Gesetzeswerk Kaiser Karls IV., in der Goldenen Bulle von 1356, wurde das Wahlrecht der Kurfürsten und der Wahlverlauf bei der Königswahl genau geregelt. Da die Kurfürsten meist einen eher schwachen König wählten, der sich ihren eigenen Interessen nicht allzu sehr in den Weg stellte, nahm die Königsmacht im Laufe der Zeit immer mehr ab. Wenn ein deutscher König oder Kaiser noch über großen Einfluss verfügte, so hatte er dies nur seiner Hausmacht zu verdanken, d.h. seines Familienbesitzes und der daraus hervorgehenden Machtstellung.

Permanenter Link König (Herrscher) - Erstellungsdatum 2021-11-08


< König Glossar / Geschichte Königsbann >