Glossaria.net

Glossar Geschichte / Thema

Öffnungsrecht

Rechtsbegriff aus der Burgenkunde.

Öffnungsrecht bezeichnet die Pflicht des Inhabers eines befestigten Hauses, dieses im Kriegs- oder Fehdefall einem anderen zu "öffnen", was bedeutet, dass er ihm ein Betretungs- oder militärisches Mitbenutzungsrecht einzuräumen hatte. Objekte des Öffnungsrechts waren Burgen, Schlösser, befestigte Rittergüter und Städte, die mit Mauer, Graben und Zugbrücke ausgestattet waren.

Permanenter Link Öffnungsrecht - Erstellungsdatum 2021-11-08


< Offenhaus Glossar / Geschichte Ohm >