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Glossar Internetrecht / Thema

Onlinehandel und Webseitenbetreiber

Wer einen Internetshop betreibt, muss eine Vielzahl von Informationspflichten erfüllen. Besonders im E-Commerce-Bereich ist die Gefahr von Abmahnungen durch Konkurrenten groß. Die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich häufig, weshalb von Unternehmern permanente Aufmerksamkeit gefordert ist. Zum Beispiel sind die Anforderungen an Onlineshops, die sich an Verbraucher richten, höher. Bieten Shops ausschließlich Angebote für Gewerbetreibende an, muss dies deutlich gekennzeichnet sein. Onlineshops für Verbraucher müssen unter anderem einen Hinweis auf das Widerrufsrecht geben.

Viele Unternehmer müssen ihre Produkte im Internet anbieten, um im Wettbewerb bestehen zu können. Wer nicht gleich einen Webshop eröffnen möchte, kann seine Produkte auch auf seiner Webseite nur präsentieren und den Bestellvorgang über ein Kontaktformular abwickeln, das er dem Kunden zur Verfügung stellt. Wer sich für diesen Weg entscheidet und Verbraucher zu seinen Kunden zählt, hat dennoch zahlreiche Informationspflichten zu beachten und muss seine Kunden über dessen Rechte aufklären. Die Unterschiede zwischen dem reinen Anbieten der Ware im Web ohne Bestellmöglichkeit zum Verkauf über einen Webshop sind vielfältig.

Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass es bei einem Webshop für Abmahner ungleich einfacher ist, die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Plichten zu kontrollieren. Damit liegt die Abmahngefahr für einen Onlinehändler deutlich höher als für einen Unternehmer, der seine Waren im Internet nur präsentiert. Dennoch sollte jeder Unternehmer, der mit Verbrauchern Verträge nicht nur stationär im Ladengeschäft schließt, den Pflichtenkatalog zum Fernabsatz kennen, um seine Rentabilität niht zu gefährden.Eine der Pflichten ist die Belehrung über das Widerrufsrecht vor Vertragsschluss. Begeht der Unternehmer hier Fehler, kann es für den Unternehmer teuer werden. Bestellt ein Verbraucher zum Beispiel via E-Mail dann hat er, wie bei der Bestellung im Webshop auch, ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Unterlässt der Unternehmer die Belehrung über das Recht zum Widerruf oder informiert er den Kunden nicht rechtzeitig oder nicht richtig, kann der Verbraucher noch nach zwölf Monaten und 14 Tagen den Kauf widerrufen und das Geld zurückverlangen. Der Unternehmer bleibt in der Regel auf dem Schaden sitzen. Nur wer den Kunden noch vor dem eigentlichen Vertragsschluss, bei einer Bestellung mittels E-Mail zum Beispiel, in seiner E-Mail an den Kunden über das Widerrufsrecht mit dem richtigen amtlichen Musterformular belehrt, kann die verlängerte Widerrufsfrist verhindern und es bleibt bei den 14 Tagen.

Permanenter Link Onlinehandel und Webseitenbetreiber - Erstellungsdatum 2022-02-03


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