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Vermögensanmeldung

Der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden (GBlÖ 102/1938 vom 27. April 1938) folgend mussten Juden und die nichtjüdischen Ehegatten von Juden ihr gesamtes in- und ausländischen Vermögen anmelden. Ausgenommen waren nur Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und Hausrat, der kein Luxusgegenstand war. Die Anmeldepflicht entfiel, wenn der Gesamtwert des anzumeldenden Vermögens 5.000 Reichsmark nicht überstieg. Auf der Basis der Vermögensanmeldung wurden die Reichsfluchtsteuer und die Judenvermögensabgabe berechnet. Vermögensanmeldungen waren bei der Vermögensverkehrsstelle beim Ministerium für Handel und Verkehr einzureichen.

Permanenter Link Vermögensanmeldung - Erstellungsdatum 2021-11-04


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