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Beteiligung

Der Erwerb von Anteilscheinen einer Unternehmung gilt als Beteiligung. Als Beteiligungen, die in der Jahresbilanz der AG unter den Finanzanlagen an erster Stelle auszuweisen sind, gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn diese insgesamt 20% des Nennkapitals der Gesellschaft erreichen. Sobald einer Unternehmung mehr als 25% oder mehr als die Hälfte der Aktien einer AG mit Sitz im Inland gehört bzw. in der mitteilungspflichtigen Höhe nicht mehr gehört, hat sie dies der AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die AG muss solche Mitteilungen in den Gesellschaftsblättern bekanntmachen. Dabei ist die meldende Unternehmung anzugeben. Sobald einer AG mehr als 25% der Anteile oder die Mehrheitsbeteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland gehört bzw. in der mitteilungspflichtigen Höhe nicht mehr gehört, hat die AG dies der Unternehmung, an der die Beteiligung besteht (oder nicht), unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine Unternehmung, der eine Minderheits- oder Mehrheitsbeteiligung mitgeteilt worden ist, kann jederzeit verlangen, dass ihr das Bestehen der Beteiligung nachgewiesen wird.

Permanenter Link Beteiligung - Erstellungsdatum 2020-11-28


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