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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hat mindestens zwei Gesellschafter. Die GbR bzw. BGB-Gesellschaft bietet sich daher an für jede unkomplizierte Form der Geschäftspartnerschaft (Kleingewerbetreibende, Praxisgemeinschaften, freie Berufe, Arbeitsgemeinschaften). Sie ist nicht in das Handelsregister eingetragen. Damit besteht für sie auch nicht die Möglichkeit, einen Firmennamen zu führen. Im Rechtsverkehr müssen die Familiennamen aller Gesellschafter mit jeweils mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden: Beispiel Hans Huber und Verena Meier OnlineServices. Die Bezeichung GbR kann hinzugefügt werden. Die Mitglieder der Gesellschaft haften jeweils mit ihrem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Im Gesellschaftervertrag können sie Sonderregeln vereinbaren. Die GbR benötigt kein Stammkapital und bedarf eines geringen Gründungsaufwandes.

Permanenter Link Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - Erstellungsdatum 2020-11-28


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