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Mehrstimmrechtsaktien

Mehrstimmrechtsaktien, die in vielen Fällen während der Inflation 1920-1923 zum Schutz gegen Überfremdung ausgegeben wurden, befinden sich i.d.R. im Besitz der Verwaltung einer AG. Nach AktG sind Mehrstimmrechte unzulässig. Die für die Wirtschaft zuständige oberste Behörde des Landes, in dem die AG ihren Sitz hat, kann Ausnahmen zulassen, soweit dies zur Wahrung überwiegend gesamtwirtschaftlicher Belange erforderlich ist. Bei Versorgungsunternehmen sind solche Ausnahmen zur Erhaltung des Kommunaleinflusses beobachtbar. Mehrstimmrechte, die vor dem Inkrafttreten des AktG rechtmäßig geschaffen worden sind, bleiben aufrechterhalten. In der Jahresbilanz sind beim Grundkapital die Gesamtstimmenzahl der Mehrstimmrechtsaktien und die der übrigen Aktien zu vermerken. Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist für die Ausgabe neuer Mehrstimmrechtsaktien und die Erhöhung des Stimmrechts von Mehrstimmrechtsaktien keine behördliche Zustimmung erforderlich.

Permanenter Link Mehrstimmrechtsaktien - Erstellungsdatum 2020-11-28


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