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Glossar Wirtschaft / Thema

Prokura

Lateinischer Begriff für etwas Sorge tragen. Handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Inhalt. Die Prokura wird durch Kaufleute, Handelsgesellschaften (nur gesetzlicher Vertreter) oder einen gesetzlichen Vertreter (mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts) erteilt. Diese Erteilung muss persönlich und ausdrücklich erfolgen. Wobei dies mündlich oder schriftlich geschehen kann. Prokura kann nur an natürliche Personen erteilt werden, die nicht nicht Vorstand oder Geschäftsführer sind. Die Prokuraerteilung muss rechtbezeugend deklaratorisch ins Handelsregister eingetragen werden. Die Prokura erlischt nach § 52 I HGB durch jederzeitigen Widerruf oder gem. § 168 BGB durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ebenso erlischt die Einstellung oder Veräußerung des Handelsgeschäfts eine Prokura. Der Verlust der Kaufmannseigenscaft oder der Tod des Prokuristen lässt die Prokura gem. § 52 III HGB ebenfalls erlöschen.

Permanenter Link Prokura - Erstellungsdatum 2020-11-28


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