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Selbsteintritt

Auch: Applikation. Das reine Kommissionsgeschäft ist im Wertpapierhandel zwischen Kunden und Banken nicht üblich, da es unnötige Erschwerungen implizieren würde. Daher führen die Banken die Geschäfte in Wertpapieren, bei denen ein amtlicher Börsenkurs festgestellt wird, durch Selbsteintritt aus. Das Selbsteintrittsrecht gestattet dem Kommissionär, das Papier selbst zu liefern bzw. selbst zu übernehmen, wobei aber als Preis der an der Börse für den betreffenden Termin amtlich notierte Kurs zugrunde zu legen ist. Die Bank braucht keine Rechenschaft darüber abzulegen, ob und wie sie sich das Wertpapier beschafft hat (Deckungskauf). Der Kommissionär muss dem Kommittenten ausdrücklich mitteilen, dass er selbst eintreten will. Da der Selbsteintritt im Wertpapierhandel üblich ist, haben die Banken die gesetzliche Regelung in ihren AGB ausgeschlossen, indem danach die Bank dem Kunden gegenüber stets als Selbstkontrahent auftritt, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung bedarf. Auf diese Weise braucht die Bank nicht in jedem Einzelfall Rechenschaft über den Geschäftsabschluss und den Vertragspartner abzulegen.

Permanenter Link Selbsteintritt - Erstellungsdatum 2020-11-28


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