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Steuerhinterziehung

Für den Tatbestand der Steuerhinterziehung kommen folgende Fälle in Betracht: Angaben an die Finanzbehörden über steuerlich relevante Tatsachen sind unrichtig oder unvollständig; die Finanzbehörden werden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen, beispielsweise weil keine Steuererklärung eingereicht wird; es werden entgegen der Vorschrift keine Steuerzeichen oder Steuerstempel verwendet, beispielsweise bei zollpflichtigen Waren. Die Hinterziehung von Steuern ist eine Straftat. Die juristischen Sanktionen regelt das Steuerstrafrecht. Vorausgesetzt die Finanzbehörde hat noch keine Kenntnis von der Steuerhinterziehung, kann durch eine Selbstanzeige (in der Abgabenordnung geregelt) Straffreiheit erlangt werden. Außerdem verjährt Steuerhinterziehung in der Regel nach fünf Jahren.

Permanenter Link Steuerhinterziehung - Erstellungsdatum 2020-11-28


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