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Wertpapier

Urkunde, die ein Vermögensrecht in der Weise verbrieft, daß das Recht ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch übertragen werden kann; abhanden gekommene Wertpapiere müssen daher im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden. Für den Wertpapierhandel kommen nur vertretbare Wertpapiere (Effekten) in Frage. Vertretbar sind alle beweglichen Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen. Effekten sind daher die Wertpapiere, die im Verkehr nach allgemeinen Merkmalen wie Gattung und Nennbetrag oder Stückzahl bestimmt zu werden pflegen. Demnach scheiden für den Wertpapierhandel aus: Sparbücher, Depotscheine, Urkunden über Gesellschaftsanteile, Schuldscheine, Hypotheken- und Grundschuldbriefe, Wechsel, Schecks, Ladescheine, Lagerscheine, Versicherungsscheine, Konnossemente. Zu den Wertpapieren zählen unter anderem Aktien, Anleihen, Investmentzertifkate und Optionsscheine.

Permanenter Link Wertpapier - Erstellungsdatum 2020-11-28


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