Glossaria.net

Glossar Internetrecht / Thema

Zitatrecht, § 51 UrhG

Es ist die Ausnahme von dem Grundsatz, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte nur mit Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlicht werden dürfen. Ob es sich um ein erlaubtes Zitat handelt hängt dabei u.a. vom Zitatzweck, dem Umfang des übernommenen Werkes und der Quellenangabe ab.

Permanenter Link Zitatrecht, § 51 UrhG - Erstellungsdatum 2022-02-03


< Widerruf im Online-Handel Glossar / Internetrecht