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Stille Gesellschaft

Hier beteiligen sich natürliche oder juristische Personen über einen Gesellschaftsvertrag mit einer Vermögenseinlage als stille Gesellschafter an dem Handelsgewerbe eines anderen. Die Stille Gesellschaft ist eine so genannte Innengesellschaft und deshalb für einen Außenstehenden in der Regel nicht erkennbar. Stille Gesellschafter sind - anders als typische Darlehensgeber - meistens sowohl am Gewinn wie auch am Verlust eines Unternehmens beteiligt, wenn dies nicht im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen wird. Die Einlage eines stillen Gesellschafters kann in Form von Geld, aber auch aus Sach- oder Dienstleistungen bestehen. Der stille Gesellschafter kann Einsicht in die Handelsbücher nehmen und eine Abschrift vom Jahresabschluss verlangen. Die rechtlichen Regelungen zur Stillen Gesellschaft finden sich in §§ 230 bis 237 des HGB.

Permanenter Link Stille Gesellschaft - Erstellungsdatum 2020-11-28


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